AGB und Lieferbedingungen
1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Aufträgen oder Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
2 Angebot und Vertragsabschluß
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Abschlüsse (Bestellung und Annahme) sowie deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen stets der Schriftform. Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, sind unwirksam.
2.2 Nebenabreden bedürfen in jedem Fall unserer schriftlichen Bestätigung.
3 Preise
3.1 Die Preisbestimmungen richten sich grundsätzlich nach unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei schriftlichen Auftragsbestätigungen sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer maßgebend. Nach Vertragsschluss sind Preiserhöhungen für unsere Lieferungen und Leistungen zulässig, wenn sie auf der Änderung preisbestimmender Faktoren beruhen, die nach Vertragsschluss unvorhersehbar eingetreten sind; die Preiserhöhung muss der Höhe nach durch die Änderung der preisbestimmenden Faktoren gerechtfertigt sein und dem Kunden innerhalb einer angemessenen Frist mitgeteilt werden. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tag der Lieferung/Leistung gültigen Listenpreisen berechnet.
3.2 Die Preise für Lieferungen und Leistungen verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab Werk bzw. ab Lager. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
4 Zahlung
4.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlbar. Nach Überschreitung des Fälligkeitstermins werden Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Der Nachweis eines höheren Zinsschadens bleibt uns vorbehalten.
4.2 Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen.
4.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks und Wechseln gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst ist.
4.4 Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt - insbesondere Wechsel oder Schecks nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt - oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, von unseren Liefer- und Leistungsverpflichtungen zurückzutreten, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
4.5 Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
4.6 Für jede zweite und jede weitere Mahnung können wir eine pauschale Gebühr von 5,00 EUR berechnen.
5 Liefer- und Leistungszeit
5.1 Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
5.2 Nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefer- und Leistungstermins oder einer unverbindlichen Liefer-/Leistungsfrist kann der Kunde uns schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern/zu leisten. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug. Neben der Lieferung/Leistung kann der Kunde Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; die Haftung ist auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
5.3 Der Kunde kann uns im Falle des Verzuges auch schriftlich eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, dass er die Annahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Nachfrist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits zu; die Haftung ist auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Anspruch auf Lieferung/Leistung ist in den Fällen der Ziffer 5.3 ausgeschlossen.
5.4 Wird uns, während wir in Verzug sind, die Lieferung/Leistung durch Zufall wesentlich erschwert oder unmöglich, so haften wir gleichwohl nach Maßgabe der Ziffern 5.2. und 5.3. es sei denn, der Schaden wäre auch bei rechtzeitiger Lieferung/Leistung eingetreten.
5.5 Wird ein verbindlicher Liefer-/Leistungstermin oder eine unverbindliche Liefer-/Leistungsfrist überschritten, geraten wir in Verzug, sobald der Liefer-/Leistungstermin oder die Liefer-/Leistungsfrist überschritten ist. Die Rechte des Kunden bestimmen sich dann nach Ziffer 5.2, Satz 3; Ziffer 5.3 und Ziffer 5.4 dieses Abschnitts.
5.6 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. - haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. - auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
5.7 Wenn die Behinderung länger als 20 Tage dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
5.8 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
6 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lieferwerk verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
7 Entgegennahme
7.1 Gerät der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig in Annahmeverzug, so können wir ihm schriftlich eine Nachfrist von vierzehn Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme verweigere. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
7.2 Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Frist zahlungsunfähig ist.
7.3 Verlangen wir Schadensersatz, so beträgt dieser 20 % des vereinbarten Preises für die Lieferungen und Leistungen. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren schaden nachweisen oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
8 Gewährleistung
8.1 Die Angaben über die Beschaffenheit der gelieferten Ware sind als annähernd zu betrachten und dienen stets als Maßstab für die Beurteilung der Mangelfreiheit des Vertragsgegenstandes, wobei Grenzwerte in jedem Fall um Toleranzen abweichen können.
8.2 Wir leisten für die Dauer der gesetzlichen Gewährleistungsfrist Gewähr dafür, dass der Vertragsgegenstand frei von Mängeln ist und zugesicherte Eigenschaften hat, längstens jedoch für die Dauer von 18 Monaten. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem jeweils auf dem Produkt aufgedruckten Mindesthaltbarkeitsdatum.
8.3 Der Kunde hat Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Gewährleistungsansprüche für offensichtliche Mängel, die nicht innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich bei uns angezeigt werden, sind ausgeschlossen.
8.4 Ist der Vertragsgegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, liefern/leisten wir unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche Ersatz. Hat der Kunde kein Interesse an einer Ersatzlieferung/-leistung oder stehen die erforderlichen Aufwendungen für die Ersatzlieferung/-leistung in keinem Verhältnis zum Vorteil des Kunden, so kann der Kunde nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen, wenn die vertraglichen Leistungen ihrer Natur nach nicht dem Rückgaberecht des Kunden unterliegen.
8.5 Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Vertragsgegenstände und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus der Beschaffenheitsgarantie, die den Kunden gegen das Risiko von bestimmten Folgeschäden absichern soll.
9 Haftung
9.1 Wir haften nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf Schadensersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund - wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter, unsere Erfüllungsgehilfen und unsere Mitarbeiter den Schaden schuldhaft verursacht haben.
9.2 Gegenüber dem Kunden ist die Haftung außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
9.3 Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden, die außerhalb einer Beschaffenheitsgarantie liegen, ist mit Ausnahme von Ziffer 9.2 dieses Abschnitts ausgeschlossen.
10 Umfassender Eigentumsvorbehalt
10.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
10.2 Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Ein ordnungsgemäßer Geschäftsverkehr im Sinne dieser Bedingungen liegt nicht vor, wenn bei Veräußerungen durch den Kunden oder sonstigen Verfügungen oder Handlungen des Kunden zu Gunsten Dritter die Abtretbarkeit der Forderungen des Kunden an Dritte ausgeschlossen ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist unzulässig.
10.3 Der Eigentumserwerb des Kunden an der Vorbehaltsware im Falle der Verarbeitung oder Umbildung ist ausgeschlossen. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns.
10.4 Wird die Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen in der Weise verbunden oder vermischt, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden wir Miteigentümer dieser Sache; unser Anteil bestimmt sich nach dem Wertverhältnis der Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Ist die Vorbehaltsware jedoch als Hauptsache anzusehen, so erwerben wir das Alleineigentum.
10.5 Die aus dem Weiterverkauf/Verarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware an uns ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen für uns einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Abtretungen gegenüber den Drittschuldnern offenzulegen.
10.6 Der Kunde ist verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Forderungen und sonstigen Ansprüche erforderlichen Auskünfte unverzüglich auf seine Kosten zu erteilen und die Beweisunterlagen, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuhändigen. Diese Verpflichtung gilt entsprechend bei Zwangsvollstreckungen in die uns gehörenden Sachen, Forderungen und sonstigen Vermögensrechte; der Kunde hat uns unverzüglich von der Zwangsvollstreckung zu unterrichten; er hat auch den Pfändungsgläubiger schriftlich auf unsere Rechte hinzuweisen.
10.7 Machen Drittschuldner eine Abtretung davon abhängig, dass die gesamte dem Kunden aus seinem Vertrag zustehende Forderung abgetreten werden muss, tritt der Kunde hiermit die ihm zustehende Forderung in vollem Umfang zur Sicherung an uns ab. Neben den vorgenannten Auskunfts- und Nachweispflichten ist der Kunde verpflichtet, den Drittschuldnern die Abtretung gemeinsam mit uns schriftlich anzuzeigen.
11 Sonstige Bestimmungen
11.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, unser Geschäftssitz.
11.2 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen.
11.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.